§ 4a – Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung
(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe. (2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin. (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern.
Kurz erklärt
- Selbstorganisierte Zusammenschlüsse bestehen aus Personen, die nicht in berufsständischen Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sind, wie Leistungsberechtigte und Ehrenamtliche.
- Diese Gruppen haben das Ziel, Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen und Selbsthilfekontaktstellen zu bilden.
- Sie können innerhalb von Einrichtungen oder im Rahmen gesellschaftlichen Engagements agieren, um eigene Interessen wahrzunehmen.
- Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit diesen Zusammenschlüssen zusammen, um Probleme im Gemeinwesen zu lösen.
- Die öffentliche Jugendhilfe soll diese selbstorganisierten Gruppen anregen und fördern.